AT – VfGH – schriftliches Urteil E-Cig <> Tabakmonopol

Nach der Anhörung am österreichischen Verfassungsgerichtshof zur Änderung des Tabakmonopolgesetzes in Bezug auf die E-Zigaretten und Liquids wurde das schriftliche Urteil erwartet, welches heute erschienen ist:

Vor einigen Tagen sickerte das positive Ergebnis((https://ch-lippmann.de/blog/dampffreiheit/2015/07/urteil-vfgh-keine-e-zigarette-im-tabakmonopol/)) mündlich durch aber nun ist es amtlich und schwarz auf weiß:

https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/7/4/9/CH0006/CMS1438588013760/e-zigarette_g118-15.pdf

1. Die folgenden Bestimmungen des Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. I 830/1995, idF des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2014, BGBl. I 105: – in § 1 Abs. 1 die Wortfolge: „und die in Abs. 2a angeführten verwandten Erzeugnisse“;

– § 1 Abs. 2a;
– § 1 Abs. 2b;
– § 1 Abs. 2c;
– in § 5 Abs. 2 Satz 1 die Wortfolge: „und verwandten Erzeugnissen“;
– in § 5 Abs. 2 Satz 2 die Wortfolge: „und verwandten Erzeugnissen“;
– der letzte Satz in § 5 Abs. 2: „Die entgeltliche Abgabe von verwandten Erzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet ist ausschließlich Tabaktrafikanten vorbehalten.“;
– § 5 Abs. 6;
– in § 42 die Wortfolge „Abs. 2 letzter Satz oder“;
– in § 47g Abs. 1 die Wortfolge: „§ 1 Abs. 2a bis 2c, § 5 Abs. 2 und 6 und § 42, jeweils“

sind daher wegen Verstoßes gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie das verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Händler in Österreich sind einen mutigen und richtigen Schritt gegangen und haben für ihre Existenz gekämpft!

Jetzt müssen auch die Dampfer in Europa aufstehen und für IHRE Rechte eintreten!!!

Nachtrag:

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