Österreich – TPD2 Gesetzentwurf

Auch Österreich muss die TPD2 in nationales (un)Recht umsetzen. Dazu wurde der aktuelle Gesetzentwurf veröffentlicht:

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00179/index.shtml

Nach dem die österreichische Regierung mit dem Plan gescheitert ist, die E-Zigaretten dem dortigen Tabakmonopol zu unterwerfen, wird dies erneut durch die Hintertür der TPD2 versucht.

Versandhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen § 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten.

Anmerkung: verwandte Erzeugnisse: darunter wird die E-Zigarette gezählt. Ein Nicht-Tabak-Produkt wird dadurch dem Tabakprodukt gleichgestellt.

Im §10c muss sogar auf staatliche Anordnung gelogen werden:

3. hat bei nikotinhältigen Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und
4. hat bei nikotinfreien Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten: „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“

Genau dies ist wissenschaftlich nicht bestätigt!
Der Genuss von Tabak macht abhängig, daher spricht man auch von einer Tabakabhängigkeit. Eine Nikotinabhängigkeit gibt es nicht.

Zudem kann der Konsum eines JEDEN Produktes gesundheitliche Schäden verursachen, hier wird wieder ganz klar eine Beweislastumkehrung erzwungen.

Wie gehabt, muss auch hier die Inverkehrbringung von E-Zigaretten ein Zulassungsverfahren durchlaufen und 6 Monate vorher angekündigt werden.

§10b

Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen.

Dies wird zu immensen Kosten bei den mittelständischen Betrieben führen, welche die Innovation in diesem Bereich darstellen. Ob die das auf Dauer durchhalten wage ich zu bezweifeln.

Update

DAMPFERmagazin zur TPD2 in Österreich:
https://www.dampfer-magazin.de/die-who-lemminge-der-alpenrepublik-implementierung-der-tpd-ii-in-oesterreich/

Ein Gedanke zu „Österreich – TPD2 Gesetzentwurf

  1. Nur kurz zur Info:
    Laut der Richterin bei der EU wird es keine Zulassung bei Verdampfern oder Akkuträgern geben, sondern eine Anmeldung des ‚Inverkehrbringens‘ 6 Monate vor der Auslieferung in den Handel.
    Das Urteil:
    http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-05/cp160048de.pdf
    in der Begründung steht folgendes:
    „Anders als von Pillbox in der mündlichen Verhandlung vertreten, wirkt sich das Anmeldesystem zusammen mit der sechsmonatigen Stillhaltepflicht auch nicht de facto wie ein Genehmigungssystem aus. Vielmehr können E-Zigaretten nach Ablauf von sechs Monaten auf den Markt gebracht werden, sofern nicht die zuständige Behörde während dieser Frist einschreitet. Ein Genehmigungssystem würde hingegen Hersteller und Importeure deutlich stärker belasten und sie insbesondere verpflichten, in jedem Einzelfall so lange zuzuwarten, bis sie einen positiven Bescheid von der zuständigen Behörde erhalten.“
    So wie die Gute Frau das schildert muss man Hardware nur anmelden.

    Anscheinend hat sie die TPD2 nicht wirklich gelesen:
    „Die Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern melden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Die Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in Verkehr sind, muss die Meldung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Bei jeder wesentlichen Änderung des Erzeugnisses muss eine neue Meldung erfolgen.

    Je nachdem, ob es sich bei dem Erzeugnis um eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter handelt, muss die Meldung die folgenden Angaben enthalten:

    a) den Namen und die Kontaktangaben des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Union und gegebenenfalls des Importeurs, der das Erzeugnis in die Union einführt;

    b) eine Liste aller Inhaltsstoffe, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und aller Emissionen, die durch den Gebrauch des Erzeugnisses verursacht werden, nach Markennamen und Art, einschließlich der jeweiligen Mengen;

    c) toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe und Emissionen des Erzeugnisses, einschließlich bei Erhitzen, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher bei Inhalieren und unter Berücksichtigung u. a. aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen;

    d) Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen;

    e) eine Beschreibung der Bestandteile des Erzeugnisses, einschließlich gegebenenfalls der Öffnungs- und Nachfüllmechanismen der elektronischen Zigarette oder der Nachfüllbehälter;

    f) eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Information, ob dies eine Serienherstellung beinhaltet, und eine Erklärung, dass die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels durch das Herstellungsverfahren gewährleistet ist;

    g) eine Erklärung, dass der Hersteller und der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird.

    Sind die Mitgliedstaaten der Ansicht, dass die übermittelten Informationen unvollständig sind, so können sie zusätzliche Angaben zur Vervollständigung der betreffenden Informationen verlangen.“

    Von wegen, nur ‚Anmelden‘.

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