Am 20.05.2016 hat die EU-Kommission eine Pressemitteilung zur Inkrafttretung der TPD2 veröffentlicht:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-1762_de.htm
Dabei sticht der Punkt 9) besonders heraus:
9) Möglichkeit, den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz zu verbieten
Die Mitgliedstaaten können den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz verbieten, wenn Verbraucher – darunter auch ganz junge – ansonsten Zugang zu Erzeugnissen bekämen, die der Richtlinie nicht entsprechen. Sollte sich ein EU-Land für diese Option entscheiden, dürfen die Verkaufsstellen ihre Produkte nicht an Verbraucher in dem betreffenden Land liefern. Auch wenn ein Mitgliedstaat keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit macht, müssen sich die Verkaufsstellen bei den zuständigen Behörden sowohl in dem Land registrieren lassen, in dem sie sich befinden, als auch in dem Land, in das sie ihre Produkte verkaufen wollen.
Eigentlich gilt innerhalb der EU der Grundsatz des freien Warenverkehrs ((http://www.europarl.europa.eu/atyourservice/de/displayFtu.html?ftuId=FTU_3.1.2.html)). Für Tabakerzeugnisse und auch E-Zigaretten darf dies auf einmal einschränkbar sein.
Ich vermute, dies kommt auf Druck von Österreich, da die österreichische Regierung in der nationalen Umsetzung der TPD2 ein Versandhandelsverbot für E-Zigaretten eingebaut haben. Dies bedeutet, die österreichischen Dampfer dürfen weder im Inland noch im Ausland online E-Zigaretten und Zubehör bestellen.
Dieser Passus stand aber nicht in der originalen Fassung der TPD2, d.h. die EU macht sich die Gesetze gerade so wie sie es benötigen!
Statt einer „Harmonisierung“ wird hier der nationale Wildwuchs beim Thema E-Zigarette gefördert. Jeder Staat kann das umsetzen wie er will, er darf die Richtlinie der TPD2 nur nicht aufweichen…
Link zur Erklärung der TPD2 Umsetzung in Österreich vom ÖDC:
http://oedc.at/web/index.php/de/aktuelles/87-tpd2-mit-verschaerfungen-in-oesterreich