In Österreich hat der Verfassungsgerichtshof geurteilt. Dort hat der österreichische Händlerverband im letzten Jahr eine Klage gegen das dortige Onlinehandelsverbot von E-Dampfprodukten eingereicht.
Diese Klage wurde abgewiesen.
Begründung:
Da laut TPD2-Definition die E-Zigarette ein Tabakverwandtes Produkt ist, müssen die gleichen Verbote gelten. Danach noch der übliche ANTZ Sermon: mache süchtig, sei Attraktiv für Einsteiger etc. bla.
Pressemitteilung
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_G_164-2016_Presseinfo_Versandhandel_E-Zigaretten.pdf
Detaillierte Urteilsbegründung
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_Entscheidung_G_164-2016_Versandhandel_E-Zigaretten_anon.pdf
Die Richter sehen die E-Dampfprodukte nicht in Relation zu den Tabakprodukten. Sie erkennen nicht, das Dampfen ≠ Rauchen ist. Sie ignorieren aktuellen Stand der Wissenschaft.
🙁
Nachtrag